- Es gibt vier Wege: gemeinsam verkaufen, einer übernimmt, gemeinsam vermieten – oder als letzte Option die Teilungsversteigerung.
- Grundlage jeder fairen Lösung ist ein neutral ermittelter Marktwert.
- Ein gemeinsamer Kredit bleibt bestehen, bis die Bank einen Partner aus der Haftung entlässt.
- Steuerliche Folgen (z. B. Spekulationsfrist) vorab mit dem Steuerberater klären.
1. Vier Möglichkeiten im Überblick
Gemeinsam verkaufen
Der klarste Weg: Die Immobilie wird verkauft, der Erlös nach Ablösung des Kredits aufgeteilt. Beide Eigentümer müssen dem Verkauf zustimmen und den Kaufvertrag unterschreiben – das geht auch mit Vollmacht, wenn ein persönliches Zusammentreffen schwierig ist.
Einer übernimmt die Immobilie
Möchte ein Partner – etwa mit den Kindern – im Haus bleiben, kann er den Anteil des anderen übernehmen und diesen auszahlen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Bank die Finanzierung allein trägt.
Gemeinsam vermieten
Beide bleiben Eigentümer und vermieten die Immobilie. Das kann sinnvoll sein, wenn ein Verkauf gerade ungünstig wäre – setzt aber voraus, dass sich beide auch künftig über Mieter, Reparaturen und Kosten einigen können.
Teilungsversteigerung
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Sie dauert oft lange und führt häufig zu einem niedrigeren Ergebnis als ein regulärer Verkauf. Sie sollte deshalb nur der letzte Ausweg sein.
2. Warum der Wert neutral ermittelt werden sollte
Ob Auszahlung, Zugewinnausgleich oder Verkaufspreis: Fast jede Lösung hängt am Wert der Immobilie. Schätzen beide Partner unterschiedlich, ist Streit vorprogrammiert. Eine nachvollziehbare Wertermittlung nach Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren schafft eine gemeinsame Grundlage – und wird von beiden Seiten eher akzeptiert als eine Zahl, die einer allein ins Spiel bringt.
Wir bewerten neutral, erklären beiden Eigentümern die Herleitung und stellen die Wertermittlung auf Wunsch auch den Anwälten zur Verfügung.
Kostenlose Ersteinschätzung starten
3. Kredit und Bank
Haben beide Partner den Kredit unterschrieben, haften beide für die gesamte Summe – auch nach der Trennung und unabhängig davon, wer im Haus wohnt. Übernimmt ein Partner die Immobilie, muss die Bank zustimmen, den anderen aus der Haftung zu entlassen. Wird verkauft, wird der Kredit aus dem Erlös abgelöst; dabei kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Bank.
4. Steuern und Kosten
- Grunderwerbsteuer: Übertragungen zwischen Ehegatten – auch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung – sind in der Regel grunderwerbsteuerfrei.
- Spekulationsfrist: Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein. Steuerfrei ist er in der Regel bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren – zieht ein Partner aus, kann diese Voraussetzung bei ihm entfallen.
- Notar und Grundbuch: Für Übertragung oder Verkauf fallen Notar- und Grundbuchkosten an.
Güterstand, Zugewinnausgleich und Steuern hängen vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht und Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie Verträge unterschreiben.
5. Wenn verkauft wird
Ein Verkauf in einer Trennungssituation braucht einen Ansprechpartner, der für beide Eigentümer transparent arbeitet: gleiche Informationen für beide, abgestimmte Besichtigungstermine, klare Dokumentation der Angebote. Genau so arbeiten wir – diskret und ohne Partei zu ergreifen.
Sie stehen vor dieser Entscheidung?
Wir bewerten Ihre Immobilie neutral und zeigen beiden Seiten die Optionen – vertraulich und kostenlos.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr, Stand September 2026.